Das Oberlandesgericht Celle urteilte, dass Hundehalter für das schreckauslösende Verhalten Ihres Tieres am Gartenzaun haften müssen. Ein Hund erschreckte eine am Garenzaun vorbeigehende alte Dame durch lautes Bellen. Er lief dabei auf den Zaun zu und sprang daran hoch. Die Frau fiel, so dass sie ins Krankenhaus musste. Ihre Klage auf Schadensersatz wurde stattgegeben, auch wenn der Hund die Frau nicht direkt angegriffen hat. Grund: die Frau verletzte sich durch das Verhalten des Tieres. Sie hat Angst bekommen durch das plötzliche Hochspringen und Bellen des Hundes in unmittelbarer Nähe. Der Schaden war also durch das für das Tier typische unberechenbare Verhalten entstanden.
OLG Celle, 10.09.1997, Aktenzeichen: 20 U 49/96
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Das Amtsgerichts Frankfurt am Main urteilte, dass der Halter, dessen Hund einen rennenden Passanten erschreckt, Schadensersatz zahlen muss. Ein Passant rannte zur U-Bahn und wurde von zwei freilaufenden Hunden gejagt, erschrak und sprang auf die Motorhaube und das Dach eines parkenden Fahrzeug. Der Hundehalter muss für den Schaden haften, da er die Tiere hätte unter Kontrolle haben müssen.
Amtsgerichts Frankfurt am Main, 05.11.1999, Aktenzeichen: 32 C 2314/99-48
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