Pferdehalter, die ihr Tier Dritten überlassen haften für das Verhalten des Tieres. Der BGH urteilte, dass die aus einem Reitunfall hervorgegangenen Schäden vom Pferdehalter zu übernehmen sind, wenn der Reiter durch das Verhalten des Tieres verunsichert wurde.
Bundesgerichtshofs, 06.07.1999, Aktenzeichen: VI ZR 170/98
Reitlehrerin haftet
Das Landgerichts Bonn machte eine Reitlehrerin verantwortlich für die Einschätzung der Gefahren im Reitunterricht. Sie ihre Schülerin in einer Halle mit einem Übungspferd reiten. Das Übungspferd ging durch als ein weiterer Reiter mit Hengst die Halle mitbenutzte. Dieser fragte die Lehrerin zuvor nach Erlaubnis. Sie erlaubte es. Während die zwei Pferde in der Halle waren erschreckte der Hengst das Übungspferd, es erschrak und warf die Schülerin ab. Nach Ansicht des Gerichtes hätte die Lehrerin Sicherheitsmaßnahmen ergreifen müssen.
Landgerichts Bonn, 06.07.2005, Aktenzeichen: 2 O 588/04
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